Palliativpflege aktuell

Herzlich Willkommen zum Infoportal für die Palliativ- und Hospizpflege

Archiv für Juni 2009

PATIENTENVERFÜGUNG IN GEBÄRDENSPRACHE

Verfasst von palliativpflege am 29. Juni 2009

Erstmals können Gehörlose ihren Willen für den Fall tödlicher Krankheit eindeutig zum Ausdruck bringen
Patientenverfügungen haben seit dem 18. Juni eine größere rechtliche Verbindlichkeit als bisher. Nun gibt es in Deutschland zum ersten Mal eine besondere Form dieses Dokuments, das auch gehörlosen Menschen die Möglichkeit eröffnet, ihren Willen für den Fall tödlicher Krankheit eindeutig zum Ausdruck zu bringen: Westfälische Gehörlosenseelsorger haben eine Patientenverfügung entwickelt, die aus einem Gebärdenfilm besteht. Am Montag (29. Juni) wurde die „Patientenverfügung und Vollmacht für die medizinische Betreuung für Gehörlose” in Bielefeld der Öffentlichkeit präsentiert.
Eine völlig andere Sprache

Weil die Gebärdensprache eine völlig andere Sprache ist und man nicht davon ausgehen kann, dass alle gehörlosen Menschen geschriebene Texte verstehen, sei es an der Zeit gewesen, die christliche Patientenverfügung als Gebärdenfilm heraus zu bringen, erläutert Pfarrer Benno Weiß (Siegen), der Beauftragte für Gehörlosenseelsorge der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW).

So werde die Kommunikationslücke, die zwischen Arzt und gehörlosem Patienten entstehen könne, wirksam geschlossen, meint sein Kollege Christian Schröder und fügt hinzu: „Die Gebärdensprache ist die Muttersprache der Gehörlosen. „
Beiheft enthält alle wichtigen Erklärungen

Alle Aussagen der Patientenverfügung werden durch eine Gebärdensprach-Dolmetscherin dargestellt. Angela Brunner übersetzt sie in einem Film, der als DVD Bestandteil des Gesamtdokuments ist. Der Text in Schriftsprache läuft als „Untertitel” mit, ist aber auch in gedruckter Form mit Formularen zum Ausfüllen vorhanden. Ein zweites Beiheft enthält Erklärungen der wichtigen Begriffe in „gebärdensprachlich orientierter Schriftsprache“.
Das westfälische Produkt darf übernommen werden

Die Fassung für Gehörlose wurde in einer Auflage von tausend Stück hergestellt, die Kosten von 4.250 Euro trägt die EKvW. Gehörlosenseelsorger anderer evangelischer Landeskirchen in ganz Deutschland können das westfälische Produkt ohne Lizenzgebühren übernehmen; Anfragen liegen bereits vor.

In der EKvW leben rund 2.600 gehörlose Menschen in 30 Gemeinden. Jeder der 31 westfälischen Kirchenkreise hat einen Beauftragten für die Seelsorge an Gehörlosen. Quelle: Pressemeldung der Evangelischen Kirche von Westfalen

Video: Die Einleitung von Patientenverfügungen für Gehörlose

Veröffentlicht in Aktuell, Patientenverfügungen | Kommentar schreiben »

Patientenverfügung: Das Beste hoffen – Umfrage: 7 von 10 Deutschen wollen lieber Angehörige entscheiden lassen

Verfasst von palliativpflege am 27. Juni 2009

Jeden kann es treffen: Unfähig sich zu artikulieren, vielleicht ohne Bewusstsein, eine unvorhersehbare, langwierige Krankheit. Per Patientenverfügung kann jeder festlegen, was im schlimmsten Fall geschehen soll. Doch die meisten Deutschen verzichten darauf – sie vertrauen ihrem Umfeld, wollen bis zuletzt kämpfen, oder haben sich einfach noch nicht mit dem Thema beschäftigt. Das zeigen die Ergebnisse einer repräsentativen GfK-Umfrage im Auftrag der „Apotheken Umschau“. Mehr als acht von zehn Deutschen (82,2%) haben bisher keine solche Verfügung verfasst. Nach den Gründen dafür befragt, sagen von diesen die meisten (86,2%), dass sie im Ernstfall auf ihre Angehörigen vertrauen. Drei Viertel (75,9%) verlassen sich darauf, dass die Ärzte die richtigen Entscheidungen treffen. Ähnlich viele (71,6%) geben an, dass sie um jede Chance kämpfen wollen, dass der Schutz des eigenen Lebens in jedem Fall Vorrang hat. Zwei von drei Befragten geben zu, dass sie sich nicht näher mit dem Thema ‘Leiden und Tod’ beschäftigen wollen (69,6%) oder haben Zweifel daran, wie sie sich im Ernstfall wirklich entscheiden würden (67,9%).

Quelle: Eine repräsentative Umfrage des Gesundheits- magazins „Apotheken Umschau“, durchgeführt von der GfK Marktforschung Nürnberg bei 1.973 Personen ab 14 Jahren.

Diese Meldung ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung frei.

Pressekontakt:
Ruth Pirhalla
Tel. 089 / 744 33 123
Fax 089 / 744 33 459
E-Mail: pirhalla@wortundbildverlag.de
www.gesundheitpro.de
www.wortundbildverlag.de

Veröffentlicht in Patientenverfügungen | Kommentar schreiben »

Gesetz zur Patientenverfügung (3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes)

Verfasst von palliativpflege am 27. Juni 2009

Stand 18.06.2009 (Bundestagsbeschluss)

Änderungen im Fettdruck; Texte in Normalschrift sind derzeit gültige Fassungen und zur Darstellung im Gesamtzusammenhang mit abgedruckt. Blau verlinkte Begriffe führen zu anderen Seiten, die Verlinkungen gehören nicht zum Gesetz.

Der Deutsche Bundestag hat am 18.06.2009 den in der nachstehend abgedruckten Gesetzentwurf von Stünker u.a. (Bt-Drs. 16/8442 mit Änderungen, Bt-Drs. 16/13314, Seite 9-15) mehrheitlich verabschiedet; die Regelungen treten am 01.09.2009 in Kraft. Die bisher an dieser Stelle stehende vergleichende Übersicht mit den anderen Gesetzentwürfen ist daher hinfällig

Änderungen des BGB

§ 1901a Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Bahandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens

(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.

(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend

Der bisherige § 1901a wird § 1901c.

§ 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 287 Wirksamwerden von Beschlüssen

(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn

1. der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben oder

1. der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden. Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.

§ 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(2) Das Gericht soll vor der Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die sonstigen Beteiligten anhören.

(3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.

(4) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft

Veröffentlicht in Aktuell, Gesetze, Patientenverfügungen | Kommentar schreiben »

STUDIE: SCHWERKRANKE WOLLEN KEINE STERBEHILFE

Verfasst von palliativpflege am 23. Juni 2009

Eine Umfrage im Wiener Wilhelminenspital unter schwerstkranken Patienten kommt zu folgendem Schluss: Bei guter Betreuung will fast niemand der Befragten am Ende des Lebens Sterbehilfe.
Insgesamt erhielten 778 Patienten – 443 Frauen und 335 Männer – im Durchschnittsalter von 69 Jahren einen Fragebogen. 95 Prozent der Patienten hatten eine fortgeschrittene Tumorerkrankung.
Von allen 778 Patienten äußerten nur zwei oder 0,25 Prozent vorübergehend den Wunsch nach aktiver Sterbehilfe.
Ebenfalls eine überwiegende Mehrheit spricht sich für eine Betreuung (und Sterben) zu Hause aus:
81 Prozent der befragten Patienten, die sich dazu äußern konnten oder wollten, wollten eine Entlassung nach Hause oder eine Betreuung bei ihren Angehörigen.
15 Prozent wollten an der Palliativstation des Wilhelminenspitals weiter betreut werden, nur 1,5 Prozent wollten im Spital sterben.

Quelle: Bericht auf ORF online, Wien – Link hier (10.05.2009)

Veröffentlicht in Aktuell, Sterbehilfe | Kommentar schreiben »

PATIENTENVERFÜGUNGEN: BUNDESTAG STIMMT FÜR ENTWURF DES ABGEORDNETEN STÜNKER

Verfasst von palliativpflege am 18. Juni 2009

Der Streit um Patientenverfügungen, Selbstbestimmung am Lebensende und Sterben-Lassen ist beendet: Der Bundestag hat heute eindeutige gesetzliche Regeln für Patientenverfügungen auf den Weg gebracht. Ärzte sind künftig an den schriftlichen Willen des Vorsorgenden gebunden.

Bundestag stimmt für Entwurf des Abgeordneten Stünker
Bis zuletzt haben die Parlamentarier um dieses Gesetz gerungen, eine grundsätzliche ethische und verfassungsrechtliche Debatten geführt. Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) mahnte noch am Mittwoch: „Eine schwache Beteiligung an der Abstimmung würde kein gutes Licht auf den Bundestag werfen.“

Nach 6 jähriger Debatte hat der Bundestag eine gesetzliche Regelung zu Patientenverfügungen verabschiedet. Sie haben in Deutschland künftig hohe rechtliche Verbindlichkeit und müssen unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung beachtet werden. Der Bundestag beschloss am Donnerstag in Berlin mit 317 Stimmen in namentliche Abstimmung eine entsprechende gesetzliche Regelung. Der Vorlage des SPD-Abgeordneten Joachim Stünker folgten ein Großteil der SPD-Fraktion sowie viele Abgeordnete der FDP, Linken und eine Reihe von Grünen.

Union tief gespalten
Die Union zeigte sich in der Debatte tief gespalten. Fraktionschef Volker Kauder, CDU, hatte einen Antrag seines Parteikollegen Hubert Hüppe unterstützt, der vorsah, auf jegliche Regelungen zu verzichten. „Das Sterben kann man nicht bis zur letzten Minute regeln, schon gar nicht mit Gesetzen“, sagte Hüppe. Sein Antrag, den auch die Bundesärztekammer unterstützte, fiel in der Abstimmung jedoch glatt durch. Letzlich zog Stünkers Mahnung: „Wir müssen die Kraft aufbringen, heute eine Entscheidung zu treffen. Die Leute warten darauf!“

Heute am frühen Nachmittag begann die abschließende Aussprache: Die große Medienresonanz und vielleicht auch die Kampagnen verschiedener Organisationen (Humanistische Union, Deutsche Hospizstiftung, Humanistischer Verband) in den letzten Tagen hatten den Abgeordneten klargemacht: Es ging bei der Abstimmung um Außenwirkung des Parlaments. Mehr als über 555 (der insgesamt 612) Abgeordnete füllten die vorher nur spärlich gefüllten Reihe des Bundestags.

Am Ende klare Mehrheit

Am Schluss des Abstimmungsmarathons erhielt der Vorschlag der Gruppe um den SPD-Abgeordneten Stünker eine unerwartet klare Mehrheit vor den beiden Alternativ-Entwürfen, die beide von Unionspolitikern (Bosbach und Zöller) eingebracht worden waren. Die Abstimmung war frei, es gab also keinen Fraktionszwang.

Das Gesetz soll Rechtssicherheit schaffen für Patientenverfügungen. Es sieht vor, dass der Arzt dem schriftlichen Willen des Patienten folgen muss – auch wenn das unter Umständen den Tod des Erkrankten bedeutet. Die verbreitete Vorstellung, eine notarielle Beglaubigung würde die Verbindlichkeit der Patientenverfügung erhöhen, hatten alle der drei abgestimmten Entwürfe zurückgewiesen. Allerdings muss die Patientenverfügung jetzt schriftlich vorliegen und die Situationen, in denen Ärzte den speziellen Wünschen des Patienten folgen sollen, konkret beschreiben. Nach Möglichkeit soll ein Vertrauten als Bevollmächtigter benannt werden, der im Falle eines Falles die Verfügung zur Geltung bringt.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries begrüßte die Entscheidung als „mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen“. Sie verwies darauf, dass die beschlossene Regelung keine Reichweitenbeschränkung beinhalte. Patientenverfügungen gelten danach in jeder Lebensphase und in jedem Krankheitsstadium – nicht nur bei irreversibel tödlichem Verlauf. Bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen entscheide das Vormundschaftsgericht als neutrale Instanz.
Quelle: http://www.patientenverfuegung.de/

Veröffentlicht in Aktuell, Patientenverfügungen, Sterben und Tod | Kommentar schreiben »