Im Oktober 2009 musste sich die Internistin Mechthild Bach aus Hannover wegen Totschlags in 8 Fällen vor dem Landgericht Hannover verantworten. Die Ärztin soll zwischen Dezember 2001 und Mai 2003 Patienten in der Paracelsus-Belegklinik in Hannover-Langenhagen durch überhöhte Gaben von Morphium und Diazepam getötet haben. Dies soll den Regeln der ärztlichen Kunst widersprochen und zum Eintritt des Todes der zwischen 52 und 96 Jahre alten schwer erkrankten Patienten geführt haben. Die Frage lautete hier: Hat Frau Dr. Bach die richtige Medikation richtig dosiert und dem richtigen Patienten zum richtigen Zeitpunkt verabreicht? Die Staatsanwaltschaft warf Fr. Dr. Bach Totschlag in 13 Fällen vor. Die heute 57jährige Internistin bestritt die Vorwürfe stets und verwies stattdessen auf die ärztliche Pflicht, Leid zu lindern. Hier ging es um die Frage: verbotene aktive Sterbehilfe oder der erlaubten indirekten Sterbehilfe. Mit einem Urteil ist in nächster Zeit noch nicht zu rechnen.
Archiv für die Kategorie ‘Rechtsurteile’
Anklage wegen Totschlag: Verbotene aktive Sterbehilfe oder erlaubte indirekte Sterbehilfe ?
Verfasst von palliativpflege am 29. Oktober 2009
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KEINE LEBENSVERLÄNGERUNG GEGEN DEN WILLEN DES PATIENTEN
Verfasst von palliativpflege am 7. April 2009
Vielbesuchter Vortrag von Prof. Hans Böhme zu rechtlichen Fragen bei der Mangelernährung
Auf der Altenpflegemesse 2009 in Nürnberg hielt der renommierte Rechtsexperte Prof. Hans Böhme am 26. März 2009 einen Vortrag zum Thema „Rechtliche Fragen der Mangelernährung – Der Spagat zwischen Selbstbestimmung und beruflicher Verantwortung“. Den Mitschnitt finden Sie als MP3-Datei hier kostenlos zum Anhören oder zum Herunterladen. Quelle: www.weka.de
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URTEIL: TODKRANKER HAT ANSRPUCH AUF NICHT ZUGELASSENE MEDIZIN
Verfasst von palliativpflege am 19. März 2009
Menschen, die lebensbedrohlich erkrankt sind, dürfen nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) auch mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Medikament behandelt werden, wenn eine andere, anerkannte Behandlung nicht hilft.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Patient sich „in einer notstandsähnlichen Situation” befindet und eine Abwägung von Nutzen und Risiken für die Behandlung spricht.
Verweigert eine gesetzliche Krankenkasse die Versorgung mit einem woanders in seiner Wirksamkeit belegten Medikament, verstößt sie gegen das Grundgesetz.
Im verhandelten Fall entschied das hessische LGS im Sinne eines 44-jährigen Aids-Kranken. Dieser hatte gegen mehrere Kombinationstherapien Resistenzen und Unverträglichkeiten entwickelt. Lediglich eine antiretrovirale Therapie hat noch angeschlagen.
Dies führte aber zu einer erheblichen Gewichtszunahme, die wiederum organische Störungen verursachte. Seinen Antrag auf Versorgung mit Serostim, einem in Europa nicht zugelassenem, aber durch eine Studie als wirksam belegtem Medikament zur Fettreduzierung im Bauchraum, lehnte seine Kasse im Juli 2002 ab.
Bereits im März 2003 verpflichtete das LSG die Krankenkasse im Rahmen einer einstweiligen Entscheidung dazu, dem Kranken Serostim zur Verfügung zu stellen. Dadurch war das überschüssige Fett fast vollständig verschwunden. Die für den Mann lebensnotwendige antiretrovirale Therapie war für ihn dadurch verträglich.
Jetzt bestätigten die Richter ihre einstweilige Entscheidung: bei dem Kläger liegt also„ausnahmsweise ein Anspruch auf Versorgung mit dem nicht zugelassenen Medikament” vor. (Az: L 1 KR 51/05)
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