Palliativpflege aktuell

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Archiv für die Kategorie ‘Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)’

Gutachten zu Rechts- und Steuerfragen im Zusammenhang mit der Gründung von Palliativ-Care-Teams liegt vor

Verfasst von palliativpflege am 13. Oktober 2009

Seit April 2007 haben gesetzlich Versicherte gemäß § 37b SGB V einen Anspruch auf Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV). Bisher können Leistungen der SAPV jedoch nur in Einzelfällen mit den Kostenträgern abgerechnet werden.

Damit auch in der vertrauten Umgebung eine intensive und komplexe Versorgung Schwerstkranker möglich ist, werden sich in Hamburg Pflegedienste, Ärztinnen und Ärzte zu „Palliativ-Care-Teams“ zusammenschließen. Diese koordinieren den Versorgungs- und Betreuungsbedarf des Einzelnen, erbringen Leistungen und ziehen bei Bedarf weitere Kräfte wie zum Beispiel Ehrenamtliche, Psychologen und Physiotherapeuten hinzu.

Bisher gibt es bundesweit erst vereinzelt Verträge zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen. Die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz hat deshalb eine Anwaltskanzlei beauftragt, die rechtlichen und steuerlichen Folgen verschiedener Rechtsformen der künftigen Palliativ-Care-Teams zu prüfen und einen Mustervertrag zu entwerfen. Das Hamburger Gutachten ist das erste, das sich der Prüfung der möglichen Rechtsformen und steuerlichen Auswirkungen für die künftigen Leistungserbringer der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung annimmt.

Sie können das Gutachten und den Mustervertrag HIER herunterladen.

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Aktuelle Zahlen über SAPV Vertragsabschlüsse

Verfasst von palliativpflege am 23. September 2009

In Deutschland haben Kassenpatienten, die an einer weit fortgeschrittenen, unheilbaren Krankheit leiden, seit April 2007 Anspruch auf spezialisierte medizinisch-pflegerische Versorgung. Die Betreuung wird von Palliativ Care Teams sichergestellt. Laut GKV-Spitzenverband konnten bis 1. August 2009 bundesweit etwa 30 Verträge zur SAPV abgeschlossen werden. Über weitere 65 Verträge wird verhandelt. Als Vorreiter beim Abschluss der Verträge gilt die AOK.

Laut Bundesgesundheitsministerium stehen den Krankenkassen allein in diesem Jahr rund 250 Millionen Euro für die SAPV zur Verfügung.

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So setzen Sie SAPV erfolgreich in die Praxis um – Presseartikel „Palliativpflege heute“

Verfasst von palliativpflege am 9. September 2009

Den Presseartikel zur ambulanten Palliativarbeit im Diakonie Klinikum Hamburg erschienen in der Zeitschrift „Palliativpflege heute“ vom August 2009 finden Sie hier

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BRIEF AN DIE BUNDESKANZLERIN ZUR PALLIATIVVERSORGUNG

Verfasst von palliativpflege am 9. April 2009

In einem offenen Brief an Bundeskanzlerin Angela Merkel greift Dr. med. Matthias Thöns die Problematik in der Umsetzung der Palliativversorgung in der Bundesrepublik Deutschland auf.
In seinem Schreiben kritisiert der Bochumer Arzt vor allem die Haltung der Krankenkassen, die sich gegen die Kostenübernahme der spezialisierten Sterbebegleitung stellen. Thöns selbst bekommt als Palliativmediziner die Haltung der Krankenkassen zu spüren: er engagiert sich im Palliativnetz Bochum e.V., welches durch Spenden finanziert wird. „So stehen viele Palliativteams – die sich bislang aus Spenden finanzieren – vor dem Aus. In vielen Regionen bilden sich keine Teams, weil die Ärzte und Pflegekräfte sich nicht erlauben können, ihre Arbeit unentgeltlich zu leisten. Die ambulante Palliativversorgung in Deutschland zählt heute, zwei Jahre nach Einführung des besten Gesetzes zur würdigen Sterbebegleitung in Europa, zum unteren Mittelmaß“, so der Mediziner in seinem Brief an die Kanzlerin.

Der Grund, dass vielen Betroffenen nur noch den Weg vor das Sozialgericht bleibt, bezieht Thöns auf ein „skandalöses Verhalten der Krankenkassen“, die das Gesetz blockieren und die Rechte der Sterbenden missachten.

Den vollständigen Brief an die Bundeskanzlerin finden Sie HIER

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AKTUELLE VERTRAGSABSCHLÜSSE -SPEZIALISIERTE AMBULANTE PALLIATIVVERSORGUNG (SAPV)

Verfasst von palliativpflege am 22. März 2009

Laut einer Mitteilung der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin ist der Entwicklungsstand zur Umsetzung der SAPV in den Bundesländern weiterhin sehr unterschiedlich. Inzwischen sind insgesamt 8 Vertragsabschlüsse zur SAPV nach den §§37b und 132d der DGP bekannt. Allein 5 davon sind in Sachsen-Anhalt zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und 5 regionalen Managementgesellschaften an den Standorten Dessau, Magdeburg, Halle, Stendal und Wernigerode abgeschlossen worden. In den nächsten Wochen soll es in mehreren Bundesländern zu weiteren Vertragsabschlüssen kommen.
Quelle: Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin, 23.03.2009

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SAPV UMSETZUNG: PETITIONSANTRAG AN DEN DEUTSCHEN BUNDESTAG SOLL DRUCK AUF DIE KASSEN MACHEN

Verfasst von palliativpflege am 10. März 2009

Vertreter von Palliative Care Teams machen nun Druck auf die Kassen. Das Problem: Die Nachfrage nach Palliativen Leistungen von sterbenden Menschen steigt, doch das Geld reicht vorne und hinten nicht. Viele Palliative Netzwerke treten in Vorleistungen, weil sich in der Vertragslandschaft bisher kaum etwas bewegt hat. Der Fuldaer Palliativmediziner Dr. Thomas Sitte hat inzwischen einen Petitionsantrag an den Deutschen Bundestag gerichtet, der auch online gezeichnet werden kann.

Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen …
dass das Recht der Versicherten auf eine Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung umgehend umgesetzt wird. Sollten die Krankenkassen nicht in der Lage sein, dieses flächendeckend zu ermöglichen, so werden spätestens zum 1.1.2010 Ersatzvornahmen ergriffen. Die Versorgung von Patienten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes gemäß den Richtlinien erfolgte, muss auch rückwirkend kostendeckend bezahlt werden.
Begründung
Seit dem 1.4.2007 ist das GKV-WSG rechtskräftig. Die geforderte flächendeckende Umsetzung durch die für die Sicherstellung verantwortlichen Krankenkassen ist nicht erfolgt. Einzelne PalliativNetze und kleine, individuelle Lösungen, die als Versorger, die Not der sterbenden Patienten gelindert haben, sind in hohem Maße in Vorleistung getreten. Sie werden ihre Arbeit durch zunehmende Verschuldung wieder einstellen müssen. Die Situation für die Patienten wird dadurch zunehmend verzweifelt. In unserer hochtechnisierten Wohlstandsgesellschaft können die Grundbedürfnisse auf eine angemessene Sterbebegleitung sogar trotz eines gesetzlichen Anspruches und einer garantierten Finanzierung nicht befriedigt werden. Eine absurde Situation!

Hier der Link

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Ihr Wegweiser zu ambulanten und stationären Hospiz- und Palliativeinrichtungen

Verfasst von palliativpflege am 16. August 2008

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Rechtsanspruch auf ambulante Palliativversorgung

Verfasst von palliativpflege am 6. Februar 2008

Am 1. April 2007 wurde in der Gesundheitsreform im Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) erstmalig ein Rechtsanspruch auf „spezialisierte ambulante Palliativversorgung“ (§37b SGB V) festgelegt.
Der Gesetzgeber hat damit den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, die Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung zu regeln.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nun am 20.12.2007 eine „Richtlinie zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV-Richtlinie)“ verabschiedet .
Die Leistungen, die die Richtlinie des G-BA vorsieht, können von Vertrags- oder Krankenhausärzten verordnet werden. Ein besonders qualifiziertes interdisziplinär zusammengesetztes Palliative-Care-Team (PCT) kann je nach Bedarf beratend tätig werden, die Versorgung koordinieren, mit zusätzlichen Maßnahmen unterstützen oder diese auch vollständig übernehmen. Die Versorgung durch die PCTs kann unter anderem auch die Linderung von Symptomen durch Arzneimittel und andere Maßnahmen, eine Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft in Not- oder Krisenfällen bis hin zur psychosozialen Unterstützung von Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen, insbesondere im Umgang mit Sterben und Tod beinhalten. Mit der SAPV-Richtlinie soll den Patientinnen und Patienten ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod auch in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in einer stationären Pflegeeinrichtung ermöglicht werden. Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.Der Beschlusstext sowie eine Beschlusserklärung sind im Internet auf der Webseite des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-gremium/2/
Auf der Internetseite finden Sie auch Informationen zu den Aufgaben und Gremien des G-BA.
Quelle: PPM E-Mail Newsletter „Palliativpflege aktuell“

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